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REACH und STEUERRECHT


Seit Inkrafttreten der EU - Chemikalienverordnung (REACH) am 01.07.2007 besteht für Hersteller und Importeure mit Sitz in der EU aufgrund der EU - Chemiekalienverordnung, die bestimmte chemische Stoffe in einer Menge von einer Tonne oder mehr pro Jahr in der EU herstellen bzw. in die EU einführen wollen, die Verpflichtung diese zu registrieren. Zu diesem Zwecke haben die betroffenen Hersteller und Importeure einmalig ein Registrierungsdossier zu erstellen, welches sich aus einem technischen Dossier und ab Mengen von zehn Tonnen oder mehr pro Kalenderjahr ggf. zusätzlich aus einem Stoffsicherheitsbericht zusammensetzt. Sofern pro Jahr die Menge von 100 Tonnen überschritten wird, sind zusätzliche Angaben über den betreffenden Stoff in das technische Dossier aufzunehmen. Registrierungspflichtige Stoffe dürfen nach dieser neuen Verordnung nur dann in der EU hergestellt oder eingeführt werden, wenn das entsprechende Unternehmen das Registrierungsdossier bei der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) eingereicht hat und innerhalb einer Frist von drei Wochen kein gegenteiliger Bescheid ergangen ist.

Aus diesem Grunde stellt sich wegen der mit der Registrierung verbundenen teilweise hohen Aufwendungen für die Industrie aus Gründen der Steuerbelastung und der Liquidität die steuerrechtliche Frage, ob die Registrierungskosten in der Handels - und Steuerbilanz gemäß § 249 Abs. 1 HGB als ungewisse Verbindlichkeiten zu passieren oder lediglich als laufender Aufwand in dem Jahr zu erfassen sind, in dem sie tatsächlich anfallen.

Zu dieser Frage aber auch zu sonstigen steuerrechtlichen Fragestellungen einschließlich Steuerberatung, sowie zu Fragen aus dem Bereich des Gesellschaftsrechts und des Zivilrechts stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Rechtsanwalts - Steuerkanzlei

Wir arbeiten mit kompetenten Anwälten und Steuerberatern zusammen. Gerne stellen wir einen Kontakt zu Ihnen her. Schreiben Sie uns an: info [@] eudico.eu.




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