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NON-EU HERSTELLER UND HÄNDLER VON CHEMIKALIEN

HERSTELLER UND IMPORTEURE VON CHEMIKALIEN

NACHGESCHALTETE ANWENDER

HÄNDLER INNERHALB DER EU

HERSTELLER UND IMPORTEURE VON ERZEUGNISSEN


NON-EU HERSTELLER UND HÄNDLER VON CHEMIKALIEN

Entsprechend der REACH-Verordnung (EG) 1907/2006 dürfen Stoffe als solche, in Zubereitungen oder in Artikeln nicht in der europäischen Gemeinschaft hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, bevor sie registriert wurden:

Ohne Daten kein Markt

Unternehmen mit Sitz in der EU können Substanzen vorregistrieren und registrieren. Nicht-EU Firmen haben keine gesetzliche Verpflichtung unter REACH. Sie sind aber betroffen, weil sie ihre EU-Importeure mit notwendigen Informationen unterstützen müssen, damit diese ihre Verpflichtungen erfüllen können.

Es gibt drei Alternativen für Nicht-EU-Hersteller, sich den Zugang zum europäischen Markt zu erhalten:

  1. Unterstützung aller Importeure, die ein Volumen von über einer Tonne pro Jahr in die EU importieren (Lieferung valider Daten für die Registrierung)
  2. Beauftragung einer Tochtergesellschaft mit Sitz in der EU
  3. Beauftragung eines Alleinvertreters (Only Representative)

Wenn Sie die erste Option wählen, machen Sie sich von Ihren EU-Importeuren abhängig. Das zur Verfügung stellen von Stoffinformationen oder der Zusammensetzung von Zubereitungen kann zum Verlust vertraulicher Geschäftsinformationen führen. Außerdem kann der Nicht-EU-Lieferant Marktanteil verlieren, wenn sich der Importeur zu einem Wechsel seines Lieferanten entscheidet.

Die zweite Option ist eine gute Alternative, wenn Sie eine eigene Tochtergesellschaft innerhalb der EU besitzen und Ihre Angestellten sich mit der EU-Verordnung und ihrer Umsetzung auskennen. Die Beauftragung eines angeschlossenen Unternehmens sichert Sie gegen den Verlust vertraulicher Geschäftsinformationen ab und stellt Ihre Unabhängigkeit sicher. Auch hier kann EuDiCo Sie bei der Vorbereitung der REACH-Verordnung und der Umsetzung in Ihrem Unternehmen unterstützen.

Die dritte Möglichkeit besteht darin, einen Alleinvertreter (Only Representative) zu bestellen, der unter REACH die Verpflichtungen eines Importeurs übernimmt. Der Nicht-EU-Hersteller informiert die Importeure innerhalb der gleichen Lieferkette über diese Vereinbarung. Dadurch werden diese Importeure unter REACH als nachgeschaltete Anwender betrachtet. EuDiCo übernimmt die Rolle des Alleinvertreters, um Nicht-EU-Herstellern den Zugang zum europäischen Markt zu sichern.


Die EuDiCo GmbH hilft Ihnen, den Zugang zum europäischen Markt zu sichern:

Non-EU Händler können nach REACH keinen Only Representative beauftragen, dennoch bieten wir hierzu Lösungen an.


Kontaktieren Sie die EuDiCo für weitere Informationen

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HERSTELLER UND IMPORTEURE VON CHEMIKALIEN

Aufgaben und Pflichten von Herstellern und Importeuren von Chemikalien:


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NACHGESCHALTETE ANWENDER


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HÄNDLER INNERHALB DER EU

Handel innerhalb der EU (ohne Import) bedingt keine Registrierpflichten gemäß der REACH Verordnung. Allerdings ist ein Mitwirken an der Kommunikation entlang der Lieferkette notwendig.

Um die Kommunikation entlang der gesamten Lieferkette sicher zu stellen ist die Mitwirkung der Händler von größter Bedeutung. Nachgeschaltete Verwender haben das Recht Ihre Verwendungen an den Hersteller zu kommunizieren, damit dieser die entsprechende Verwendung im Rahmen der Stoffsicherheitsbeurteilung berücksichtigen und gegenüber der Europäischen Chemikalienagentur ECHA registrieren kann. Ebenso ist die Bereitstellung von Informationen bezüglich registrierter Verwendungen und möglicher besorgniserregender Inhaltstoffe in Konzentrationen über 0,1 Gew.-% wichtig.


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HERSTELLER UND IMPORTEURE VON ERZEUGNISSEN

Für Erzeugnisse können gemäß der REACH-Verordnung die folgenden Fälle unterschieden werden:

Im Falle dass:

bestehen seit Juni 2008 die gleichen Aufgaben und Pflichten wie für HERSTELLER UND IMPORTEURE VON CHEMIKALIEN.

Im Falle dass:

besteht die Pflicht, dies der Agentur ab Juni 2011 mitzuteilen - und zwar spätestens 6 Monate nachdem ein Stoff als SVHC (Substance of very high concern) identifiziert wurde.

Jeder Lieferant von Erzeugnissen, die "substances of very high concern" (SVHC) in einer Konzentration > 0,1 Massenprozent enthalten, stellt

die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen - zumidest aber den Namen des betreffenden Stoffes - zur Verfügung.

Die Übermittlung relevanter Informationen erfolgt:


Bereiten Sie sich auf die Informationspflichten vor. Artikel 33 der REACH-Verordnung regelt die Information an die Abnehmer von Erzeugnissen sowie an Endverbrauchern.


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