Ihre Rolle in der Lieferkette
NON-EU HERSTELLER UND HÄNDLER VON CHEMIKALIEN
HERSTELLER UND IMPORTEURE VON CHEMIKALIEN
HERSTELLER UND IMPORTEURE VON ERZEUGNISSEN
NON-EU HERSTELLER UND HÄNDLER VON CHEMIKALIEN
Entsprechend der REACH-Verordnung (EG) 1907/2006 dürfen Stoffe als solche, in Zubereitungen oder in Artikeln nicht in der europäischen Gemeinschaft hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, bevor sie registriert wurden:
Ohne Daten kein Markt
Unternehmen mit Sitz in der EU können Substanzen vorregistrieren und registrieren. Nicht-EU Firmen haben keine gesetzliche Verpflichtung unter REACH. Sie sind aber betroffen, weil sie ihre EU-Importeure mit notwendigen Informationen unterstützen müssen, damit diese ihre Verpflichtungen erfüllen können.
Es gibt drei Alternativen für Nicht-EU-Hersteller, sich den Zugang zum europäischen Markt zu erhalten:
- Unterstützung aller Importeure, die ein Volumen von über einer Tonne pro Jahr in die EU importieren (Lieferung valider Daten für die Registrierung)
- Beauftragung einer Tochtergesellschaft mit Sitz in der EU
- Beauftragung eines Alleinvertreters (Only Representative)
Wenn Sie die erste Option wählen, machen Sie sich von Ihren EU-Importeuren abhängig. Das zur Verfügung stellen von Stoffinformationen oder der Zusammensetzung von Zubereitungen kann zum Verlust vertraulicher Geschäftsinformationen führen. Außerdem kann der Nicht-EU-Lieferant Marktanteil verlieren, wenn sich der Importeur zu einem Wechsel seines Lieferanten entscheidet.
Die zweite Option ist eine gute Alternative, wenn Sie eine eigene Tochtergesellschaft innerhalb der EU besitzen und Ihre Angestellten sich mit der EU-Verordnung und ihrer Umsetzung auskennen. Die Beauftragung eines angeschlossenen Unternehmens sichert Sie gegen den Verlust vertraulicher Geschäftsinformationen ab und stellt Ihre Unabhängigkeit sicher. Auch hier kann EuDiCo Sie bei der Vorbereitung der REACH-Verordnung und der Umsetzung in Ihrem Unternehmen unterstützen.
Die dritte Möglichkeit besteht
darin, einen Alleinvertreter (Only Representative) zu bestellen, der
unter REACH die Verpflichtungen eines Importeurs übernimmt.
Der Nicht-EU-Hersteller informiert die Importeure innerhalb der
gleichen Lieferkette über diese Vereinbarung. Dadurch werden
diese Importeure unter REACH als nachgeschaltete Anwender betrachtet.
EuDiCo übernimmt die Rolle des Alleinvertreters, um
Nicht-EU-Herstellern den Zugang zum europäischen Markt zu
sichern.
Die EuDiCo GmbH hilft Ihnen, den Zugang zum europäischen Markt zu sichern:
- als Alleinvertreter (Only Representative)
- durch Unterstützung und Beratung
- als innereuropäischer Vertreter (third party representative) Ihrer EU-Tochtergesellschaft
Non-EU Händler können nach REACH keinen Only Representative beauftragen, dennoch bieten wir hierzu Lösungen an.
Kontaktieren Sie die EuDiCo für weitere Informationen
HERSTELLER UND IMPORTEURE VON CHEMIKALIEN
Aufgaben und Pflichten von Herstellern und Importeuren von Chemikalien:
- Richten Sie ein REACH TEAM ein und benennen sie einen REACH-Verantwortlichen
- Beschaffen Sie sich die relevanten Informationen bezüglich REACH
- Ermitteln Sie in wie weit REACH Ihr Geschäft beeinflusst
- Entwickeln Sie eine Vorgehensweise, setzen Sie Prioritäten und definieren Sie einen Zeitplan
- Definieren Sie detaillierte Aufgabenpakete:
- Erstellen und bereinigen Sie Ihr Stoff- und Artikelverzeichnis
- Legen Sie fest, welche Stoffe Sie vorregistrieren wollen
- …
- Registrieren Sie die ausgewählten Chemikalien, die in einer jährlichen Menge von mehr als einer Tonne importiert oder hergestellt werden, vor.
- Ermitteln Sie besonders besorgniserregende Stoffe, da diese im Hinblick auf eine Autorisierung oder Beschränkung relevant werden können.
- Treffen Sie strategische Entscheidungen bezüglich der Registrierung von Stoffen und Ihres Stoffportfolios:
- Kostenbewertung
- Wichtige Produkte / Hauptumsatzträger
- Ersatzstoffsuche / Suche alternativer Lieferanten
- …
- Kommunikation mit Lieferanten
- Kommunikation mit Kunden
- Treffen Sie strategische Entscheidungen bezüglich Ihrer Teilnahme am SIEF:
- Nehmen Sie am SIEF teil
- Beauftragen Sie einen Dritten als Vertreter, um selbst im SIEF gegenüber Wettbewerbern anonym zu bleiben
- Nehmen Sie nicht aktiv am SIEF teil
- Arbeiten Sie mit anderen SIEF-Mitgliedern zusammen (z.B. Konsortium)
- Sammeln Sie Daten und Studien, die für die Registrierung benötigt werden (Eigentum)
- Erstellen Sie Ihr individuelles Dossier
- Registrieren Sie Ihre Stoffe innerhalb der vorgeschriebenen Frist
- erstellen Sie REACH- und GHS-konforme Sicherheitsdatenblätter (SDB)
Kontaktieren Sie die EuDiCo für weitere Informationen
- Treffen Sie strategische Entscheidungen bezüglich der Kommunikation Ihrer Verwendungen gegenüber Lieferanten, Vorlieferanten und Herstellern bzw. Importeuren:
- Kommunikation der eigenen Verwendung die Lieferkette hinauf
- Geheimhaltung der eigenen Verwendung
- Berücksichtigt der Hersteller / Importeur Ihre Verwendung nicht in seinem Chemical Safety Assessment (CSA), haben Sie die folgenden Möglichkeiten:
- Durchführung eines eigenen Downstream User Chemical Safety Assessments und Erstellung eines Downstream User Chemical Safety Reports und anschließend Erstellung bzw. Aktualisierung des Sicherheitsdatenblattes
- Ermittlung alternativer EU-Anbieter oder Non-EU-Anbieter, die einen Only Representative beauftragt haben
- Ermittlung eines Non-EU-Anbieters mit der Konsequenz, in die Rolle eines Importeurs zu wechseln und selbst registrieren zu müssen
- Suche und Verwendung von Ersatzstoffen
- Anwendung der Maßnahmen zum sicheren Umgang mit den Chemikalien, die bei Gefahrstoffen mit dem Sicherheitsdatenblatt ausgeliefert werden. Auch bei Nicht-Gefahrstoffen sollen Hinweise zur sicheren Verwendung mitgeteilt werden.
- Weitergabe der Informationen zur sicheren Verwendung an Kunden
- Rezepturanpassung (Reformulierung), wenn ein Stoff nicht mehr zur Verfügung steht (z.B. SVHC)
- Analyse des Stoffportfolios, um das SVHC-Risiko zu bewerten
Kontaktieren Sie die EuDiCo für weitere Informationen
Handel innerhalb der EU (ohne Import) bedingt keine Registrierpflichten gemäß der REACH Verordnung. Allerdings ist ein Mitwirken an der Kommunikation entlang der Lieferkette notwendig.
Um die Kommunikation entlang der gesamten Lieferkette sicher zu stellen ist die Mitwirkung der Händler von größter Bedeutung. Nachgeschaltete Verwender haben das Recht Ihre Verwendungen an den Hersteller zu kommunizieren, damit dieser die entsprechende Verwendung im Rahmen der Stoffsicherheitsbeurteilung berücksichtigen und gegenüber der Europäischen Chemikalienagentur ECHA registrieren kann. Ebenso ist die Bereitstellung von Informationen bezüglich registrierter Verwendungen und möglicher besorgniserregender Inhaltstoffe in Konzentrationen über 0,1 Gew.-% wichtig.
Kontaktieren Sie die EuDiCo für weitere Informationen
HERSTELLER UND IMPORTEURE VON ERZEUGNISSEN
Für Erzeugnisse können gemäß der REACH-Verordnung die folgenden Fälle unterschieden werden:
Im Falle dass:
- ein Stoff in Erzeugnissen in Menge von mehr als 1 Tonne pro Jahr pro Hersteller bzw. Importeur enthalten und
- der Stoff für diese Verwendung noch nicht registriert ist und
- die Freisetzung des Stoffes beabsichtigt ist
bestehen seit Juni 2008 die gleichen Aufgaben und Pflichten wie für HERSTELLER UND IMPORTEURE VON CHEMIKALIEN.
Im Falle dass:
- ein Stoff in Erzeugnissen in Menge von mehr als 1 Tonne pro Jahr pro Hersteller bzw. Importeur enthalten ist und
- der Stoff für diese Verwendung noch nicht registriert ist und
- der Stoff besonders besorgniserregende Eigenschafen hat (CMR, PBT, vPvB etc.) und
- der Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gew.-% im Erzeugnis vorkommt und
- eine Exposition gegenüber Mensch und Umwelt nicht ausgeschlossen werden kann
besteht die Pflicht, dies der Agentur ab Juni 2011 mitzuteilen - und zwar spätestens 6 Monate nachdem ein Stoff als SVHC (Substance of very high concern) identifiziert wurde.
Jeder Lieferant von Erzeugnissen, die "substances of very high concern" (SVHC) in einer Konzentration > 0,1 Massenprozent enthalten, stellt
- dem Abnehmer des Erzeugnisses (obligatorisch)
- und auf Ersuchen auch den Verbrauchern
die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen - zumidest aber den Namen des betreffenden Stoffes - zur Verfügung.
Die Übermittlung relevanter Informationen erfolgt:
- unentgeltlich
- innerhalb von 45 Tagen nach Eingang einer Anfrage
Bereiten Sie sich auf die Informationspflichten vor. Artikel 33 der REACH-Verordnung regelt die Information an die Abnehmer von Erzeugnissen sowie an Endverbrauchern.
Kontaktieren Sie die EuDiCo für weitere Informationen