REACH in Kürze
Seit dem 1. Juni 2007 ist die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bezüglich der "Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe" in Kraft.
Das Hauptziel dieser Verordnung ist die Verwirklichung des Vorsorgeprinzips:
Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender müssen sicherstellen, dass sie Stoffe herstellen, in Verkehr bringen und verwenden, die die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nicht nachteilig beeinflussen.
Um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, ist die Industrie für die Ermittlung und Begrenzung von Risiken durch Herstellung und Einsatz chemischer Stoffe verantwortlich.
Die verschiedenen Teilnehmer der Wertschöpfungskette haben unterschiedliche Anforderungen zu erfüllen:
- Hersteller und Importeure von Chemikalien mit Firmensitz in der EU haben die Pflicht ihre Stoffe unter Berücksichtigung aller ihnen bekannten Verwendungen zu untersuchen und bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu registrieren.
- Hersteller und Importeure von Erzeugnissen mit Firmensitz in der EU haben die Pflicht, einerseits ihre Kunden zu informieren, wenn besondere besorgniserregende Stoffe (krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsschädigende, sich anreichernde oder ähnlich besorgniserregende Stoffe) in Erzeugnissen enthalten sind. Hinzu kommt die Pflicht, der ECHA mitzuteilen, wenn besonders besorgniserregende Stoffe mit einem Anteil von mehr als 0,1 Gew.-% in einem Erzeugnis enthalten sind und eine jährliche Menge von einer Tonne für diesen Stoff überschritten wird.
- Nachgeschaltete Anwender haben im Allgemeinen keine Registrierpflichten gemäß der REACH-Verordnung zu erfüllen, sehr wohl aber Informationspflichten. Zum Schutz eigenen Know-Hows kann es sinnvoll sein, eigene Verwendungen als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und diese Verwendungen selbst bei der ECHA zu registrieren. Außerdem haben Sie die Angaben im Sicherheitsdatenblatt zu beachten.
- Nicht-EU Hersteller haben unter der REACH-Verordnung keine Pflichten zu erfüllen. Zur Sicherung des Zuganges zum EU-Markt ist aber die Unterstützung der EU-Registranten erforderlich. Das kann bedeuten, dass EU-Unternehmen mit erforderlichen Informationen versorgt werden oder dass ein Alleinvertreter (Only Representative) zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen, zur Bewahrung Ihrer Unabhängigkeit und zur Übernahme der Registrierpflichten gemäß der REACH-Verordnung beauftragt wird.
- Händler, die nur EU-Waren ein- und verkaufen haben lediglich Kommunikationsaufgaben, jedoch keine Registrierpflichten, zu erfüllen.
- Nicht-EU-Händler können nicht selbst registrieren und können auch keinen Alleinvertreter (Only Representative) beauftragen.
Jedes Unternehmen kann mehrere dieser Rollen einnehmen und hat somit
eventuell verschiedene Aufgaben und Pflichten zu erfüllen.
Wir unterstützen Sie dabei gerne mit unseren Serviceleistungen.